Artikel 61 Punkt 3 der SpO besagt folgendes:
3. Die Finanzierung des Förderungsfonds erfolgt, vorbehaltlich Ziff. 4, durch einen Sonderbeitrag in Form von Nachwuchsförderungsbeiträgen gem. Ziff. XV GO für jeden Wechsel im Seniorenbereich, ausgenommen Frauen und Aufsteiger in die Oberliga im ersten Jahr ihrer Ligazugehörigkeit, zusätzlich zu den gemäß Ziff. IV GO zu entrichtenden Gebühren.
Für die Bestimmung der Ligenzugehörigkeit des aufnehmenden Clubs ist die (spätere) tatsächliche Teilnahme am Meisterschaftsspielbetrieb der laufenden Saison maßgebend.
Für sämtliche Vereinswechsel, die mit Erteilung einer Spielberechtigung für den aufnehmenden Verein vollzogen sind, werden die Nachwuchsförderungsbeiträge mit dem fünften Pflichtspieleinsatz des Spielers (bei Förderlizenzspielern mit dem zehnten Pflichtspieleinsatz) zur Zahlung fällig.
Kommt ein Verein den Zahlungsverpflichtungen nicht fristgerecht nach, wird ihm gegenüber ein Heimspielverbot gem. Art. 43 SpO verhängt.
Ein Nachwuchsförderungsbeitrag ist darüber hinaus einmalig zur Zahlung fällig, wenn der Spieler erstmals in einer ersten Seniorenmannschaft im Meisterschaftsspielbetrieb eingesetzt wird, es sei denn, dem Verein war vor dem Einsatz des Spielers in der Seniorenmannschaft mindestens für drei vollständige aufeinander folgende Wettkampf-Saisons eine Spielberechtigung für den Spieler im Nachwuchsbereich erteilt.
Das fettgedruckte ist dabei wichtig. Kommt also drauf an wie lange der Spieler bereits im Regensburger Nachwuchs war. Ein Fabian Herrmann dürfte demnach kein Fall für den Reindlpool sein.
chris